22.06.2021

 

Bremen übernimmt höhere Mieten im Rahmen von Sozialleistungen

 

Steigerung der Richtwerte für Haushalte zwischen zwölf und 23 Prozent

Wegen deutlich gestiegener Kosten am Wohnungsmarkt übernimmt die Stadt Bremen im Rahmen der Sozialleistungen künftig höhere Mieten. Der Richtwert für eine alleinlebende Person steigt um zwölf Prozent von derzeit 471 auf 528 Euro Nettomiete inklusive der kalten Nebenkosten. Während die Steigerungen für die meisten Haushaltsgrößen zwischen zwölf und 14 Prozent liegen, können für eine fünfköpfige Familie künftig um 23 Prozent höhere Mietkosten übernommen werden, der Richtwert steigt von derzeit 765 Euro auf 939 Euro.

 

Um der sozialen Entmischung entgegenzuwirken, soll in Stadtteilen mit geringer Transferleistungsquote zudem ein Aufschlag von bis zu zwölf Prozent möglich sein. Die neuen Werte hat Sozialsenatorin Anja Stahmann dem Senat am 22. Juni 2021 mitgeteilt. Sie rechnet mit jährlichen Mehrkosten von 2,8 Millionen Euro für die Stadt Bremen.

"Mit den Immobilienpreisen steigen auch die Mieten immer weiter", sagte Senatorin Anja Stahmann. "Diese Tendenz hält seit Jahren an." Betroffen seien alle Wohnungsgrößen – von der Single-Wohnung bis zum Wohnraum für mittlere und größere Familien. Mit der Anhebung stelle Bremen nun sicher, "dass Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen weiterhin angemessenen Wohnraum finden können".

 

Die Anhebung wirkt sich unmittelbar aus für alle Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen ("Hartz IV"), nach dem Sozialgesetzbuch XII ("Sozialhilfe") oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Menschen, die nicht mehr in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnen. Die Werte – zuletzt angepasst zum März 2018 – sind so bemessen, dass 40 Prozent aller Bestandswohnungen sich in dem Kostenrahmen bewegen, der für Empfängerinnen und Empfängern von Transferleistungen zur Verfügung steht.

 

Der bis zu zwölfprozentige Zuschlag soll gezahlt werden in den Stadtteilen Blockland, Borgfeld, Findorff, Horn-Lehe, Mitte, Neustadt, Oberneuland, Obervieland, Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Seehausen und Strom.

Grundlage für die Anhebung ist ein Gutachten, das die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport beim Hamburger Institut "F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Im¬mobilien und Umwelt GmbH" in Auftrag gegeben hat. Das Statistische Landesamt Bremen hat den Gutachter unterstützt. Zum Stichtag 1. März 2020 wurden Mietdaten von 61.000 Wohnungen einbezogen, fast durchweg von den großen institutionellen Vermietern wie Gewoba, Brebau, Vonovia und Gewosie. Private Vermieter hatten sich mit ihren Auskünften zurückgehalten und waren nur mit gut drei Prozent in der Stichprobe vertreten. Ihre Daten wurden entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsmarkt von rund 48 Prozent höher gewichtet.

Die neuen Richtwerte gelten rückwirkend ab 1. März 2020, das Jobcenter und das Amt für Soziale Dienste passen die Werte in den Einzelfallakten von Amts wegen auch für zurückliegende Zeiträume eigenständig an. Ein eigener Antrag ist in der Regel nicht erforderlich. Die nächste Anpassung der Richtwerte ist zum 1. März 2022 vorgesehen.

Stand: 22.06.2021

Hartz 4 und die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung

 

Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben, bekommen Sie vom Jobcenter Bremen die Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete), soweit diese "angemessen" sind.

 

Die Beurteilung darüber richtet sich nach dem Einzelfall.

Dazu zählt z.B. insbesondere die Zahl der Familienangehörigen.

 

Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, haben Sie keinen zusätzlichen Wohngeld-Anspruch.

 

Es gibt bundesweit in jeder Gemeinde Unterschiede bei den Richtwerten.

 

Innerhalb der Stadtgemeinde Bremen können in der Regel unten stehende Richtwerte für Unterkunftskosten anerkannt werden:

 

Haushalt mit ...

Euro / Miete     Haushalt mit ... Euro / Miete
  1 Person 537  Euro     4 Personen 789 Euro
  2 Personen 560  Euro     5 Personen 973  Euro
 

3 Personen

 

696  Euro

 

   

für jede

weitere Person

plus

101 Euro

In den oben stehenden Richtwerten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten. Nicht enthalten sind die Heizkosten! (siehe Nr. 10 der Verwaltungsanweisung).

 

Für einige Stadtteile gibt es Zuschläge:

10% für Findorff, Oberneuland, Östliche Vorstadt und Walle (ohne Überseestadt)

15% für Neustadt und Überseestadt

25% für Horn-Lehe, Schwachhausen, Mitte und Borgfeld

 

Übernahme von Heizkosten


Die Anerkennung der Heizkosten richtet sich nach den in der unten stehenden Tabelle angegebenen maximalen Quadratmetern.

 

Ist die Wohnung kleiner, richtet sich die Berechnung der Heizkosten nach der tatsächlichen Wohnungsgröße.

Zu den Heizkosten gehören sowohl laufende als auch einmalige Kosten.

 

  Größe des
Familienhaushaltes

 

Wohnfläche

  1    Person bis zu 50 qm
  2    Personen  bis zu 60 qm
  3    Personen bis zu 75 qm
  4    Personen  bis zu 85 qm
  jede weitere Person plus 10 qm

Für einige Kosten müssen Sie jedoch grundsätzlich selbst aufkommen, da diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Strom oder Telefon.

Nähere Erläuterungen zur Übernahme der Mietkosten enthält die

Verwaltungsanweisung "Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage" (Stand: 2. Juni 2022).

 

Hier können sie den kompletten Text vollständig ansehen ...

Diese Verwaltungsanweisung regelt die Übernahme der Kosten für eine Wohnung / Unterkunft für Hartz 4-Bezieher in Bremen. Aus dem Inhalt :


  1.    Zielsetzung
  2.    Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung
  3.    Unterkunft
  4.    Kostenübernahme in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten
  5.    Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
  5.1. Wohnungsgröße
  5.2. Richtwerte
  5.3. Sozialer Wohnungsbau
  5.4.
Wohngemeinschaften und zimmerweise Vermietung, Untermietverträge
  5.5. Besonderheit 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  5.6. Sonstige Unterkunft
  5.7.
Besondere Wohnform (ehemals stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe)

  5.8. Anmietung von Wohnraum
  6.    Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen
  7.    Verfahren bei Überschreitung der Richtwerte
  8.    Vorgehen gegen überhöhte Mieten und Ausstattungsmängel
  9.    Wohnungswechsel während des Hilfebezuges
  9.1. Erforderlichkeit eines Umzugs
  9.2.
Umzug bzw. Übergang in eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform
  9.3. Wohnraumbeschaffungskosten und Umzugskosten
  9.4. Mietkautionen
10.    Angemessene Leistungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung
11.    Zahlungen an den Vermieter und andere Zahlungsempfänger
12.    Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur

         Behebung einer vergleichbaren Notlage
13.   Kosten für Schönheitsreparaturen
14.    Inkrafttreten

Sie wollen umziehen?


Bitte setzen Sie sich vor Abschluss eines Mietvertrages unbedingt mit dem konkreten Mietangebot mit dem Jobcenter Bremen in Verbindung!

 

Grundsätzlich gilt: Nur wenn eine Zusi-cherung des Jobcenters Bremen für die neue Unterkunft vorliegt, kann gewährleistet werden, dass Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.

 

Bei Umzügen innerhalb der Stadt Bremen ist die Jobcenter-Geschäftsstelle Ihres bisherigen Stadtteils der richtige Ansprechpartner. Bei Umzügen von außerhalb in die Stadt Bremen sollten Sie – vor dem Umzug – mit dem Jobcenter Ihres bisherigen Wohnortes Kontakt aufnehmen und alle anfallenden Fragen klären. Dasselbe gilt auch für den umgekehrten Fall.

 

Sie sind unter 25 Jahre?

 

Achtung! Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, kann eine Zusicherung der Kostenübernahme nur in besonderen Härtefällen gewährt werden.

Ohne diese vorherige Zusicherung des Jobcenters Bremen werden keinerlei Kosten übernommen! Diese Regelung gilt sowohl bei einem erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung als auch bei jedem folgenden Umzug.

 

 

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Archiv - Ältere Meldungen zum Thema !

Pressemitteilung vom 23.02.2017

 

Sozialressort erkennt höhere Mieten an

Senatorin Anja Stahmann: Angemessener Wohnraum ist spürbar teurer geworden

 

Für Empfänger von Sozialleistungen werden ab März deutlich höhere Mietkosten anerkannt, nur für Fünf-Personen-Haushalte ergibt sich eine geringfügige Absenkung. Einer entsprechenden Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport hat heute (23. Februar 2017) die zuständige Deputation für Soziales, Jugend und Integration zugestimmt, nachdem der Senat bereits am 14. Februar grünes Licht gegeben hatte. Sie kann damit wie geplant zum 1. März 2017 in Kraft treten.

 

Danach steigt der Richtwert für Ein-Personen-Haushalte um 20 Prozent von 377 Euro pro Monat auf 455 Euro Bruttokaltmiete, also Grundmiete plus Hausnebenkosten wie Steuern, Müllabfuhr, Wasser/Abwasser, Hausmeister etc. (angemessene Heizkosten werden zusätzlich übernommen).

 

Für Zwei-Personen-Haushalte steigt der Richtwert für die Bruttokaltmiete von 428 auf 464 Euro, für Drei-Personen-Haushalte von 507 auf 578 Euro. Für Fünf-Personen-Haushalte sinkt der Richtwert um 13 Euro. Grund sind geringfügig gesunkene Mieten im Segment der Wohnungen zwischen 85 und 95 Quadratmetern. Das führt aber nicht dazu, dass Familien umziehen müssen, deren Wohnkosten nun leicht über dem Richtwert liegen. Senatorin Stahmann: "Die Mieter können natürlich in ihren Wohnungen bleiben."

 

"Die Mieten in den meisten Wohnungssegmenten sind seit der letzten Anhebung 2014 spürbar angezogen", sagte Senatorin Stahmann weiter. "Das gilt besonders für Single-Wohnungen." Mit der Neuregelung stelle Bremen sicher, "dass Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen eine angemessene Chance auf dem Wohnungsmarkt behalten". Die neuen Richtwerte seien so bemessen, dass die Hälfte aller Wohnungen in Bremen für Empfänger von Sozialleistungen zur Verfügung steht. "Die anerkannten Mieten sollen zudem möglichst nicht dazu beitragen, dass Stadtteile sich sozial entmischen", sagte die Senatorin weiter.

 

Um drohender Segregation entgegenzuwirken, sehe die Sozialbehörde die Zuschläge für Wohnlagen vor. Das sind bis zu 10 Prozent für die Stadtteile Findorff, Oberneuland, Östliche Vorstadt und Walle (ohne Überseestadt), bis zu 15 Prozent für den Stadtteil Neustadt und den Ortsteil Überseestadt, und bis zu 25 Prozent für die Stadteile Schwachhausen, Mitte, Horn-Lehe sowie den Ortsteil Borgfeld. Bislang gab es nur zwei Stufen, 10 und 20 Prozent.

 

Betroffen von der Neuregelung sind über 52.000 Haushalte in der Stadt Bremen mit fast 100.000 Personen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II, XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Das sind Langzeitarbeitslose, Geringverdiener mit Zuschüssen vom Jobcenter oder Behinderte und Ruheständler mit nicht auskömmlichen Renten sowie Flüchtlinge in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland.

 

Auf die Stadt kommen nach einer grob überschlägigen Rechnung langfristig jährliche Mehrkosten in Höhe von rund vier Millionen Euro zu, wovon der Bund etwas mehr als ein Viertel tragen wird.

 

Die neuen Richtwerte für die Bruttokaltmiete (ohne Heizung) im Einzelnen (zusammen mit den unveränderten Werten für eine angemessene Wohnungsgröße):

 

Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) (Hartz4) haben, bekommen Sie vom Jobcenter Bremen die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese "angemessen" sind.

Die Beurteilung darüber richtet sich nach dem Einzelfall. Dazu zählen z.B. insbesondere die Zahl der Familienangehörigen und die Bezugsfertigkeit der
Wohnung.

Welche Richtwerte innerhalb der Stadtgemeinde Bremen in der Regel für Unterkunftskosten anerkannt werden, ist in einer besonderen "Verwaltungsanweisung" geregelt.

Die Verwaltungsanweisung kann > hier < als pdf heruntergeladen werden.

 

Allerdings wurden die Werte über die Miethöhen mittlerweile angepaßt (siehe  Pressemitteilung oben vom 23.02.2017).

Die frühere Version der Verwaltungsanweisung vom 01.01.2014 ist
> hier < als pdf verfügbar.

Die Verwaltungsanweisung gliedert sich wie folgt:

 

Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft

(Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen in Bremen) - Gültig ab 1.1.2014

Diese Verwaltungsanweisung regelt die Übernahme der Kosten für eine Wohnung / Unterkunft für Hartz 4-Bezieher in Bremen. Aus dem Inhalt :


1. Zielsetzung
2. Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung
3. Unterkunft
4. Kostenübernahme in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten
5. Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
5.1. Wohnungsgröße
5.2. Richtwerte
5.3. Sozialer Wohnungsbau
5.4. Wohngemeinschaften und zimmerweise Vermietung
5.5. Untermietverträge
5.6. Unterkunft bei Verwandten
5.7. Anmietung von Wohnraum
6. Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen
7. Verfahren bei Überschreitung der Richtwerte
8. Vorgehen gegen überhöhte Mieten und Ausstattungsmängel
9. Wohnungswechsel während des Hilfebezuges
9.1. Erforderlichkeit eines Umzugs
9.2. Anmietung von Wohnraum ohne Zusicherung
9.3. Umzug bzw. Übergang in eine stationäre Einrichtung
9.4. Wohnraumbeschaffungskosten und Umzugskosten
9.5. Mietkautionen
10. Angemessene Leistungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung
11. Zahlungen an den Vermieter und andere Zahlungsempfänger
12. Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
13. Kosten für Schönheitsreparaturen
14. Inkrafttreten